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Der Weihnachtsmann schlägt zurück
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| Nach §35 Abs.1 durch unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, |
| nach §35 Abs.2 durch Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher |
| und nach §35 Abs.4 durch die Bedingung, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
Mit dieser Anzeige konfrontiert, wurde von Gesetzes-Experten eine Selbstanzeige des Kartellgerichtes ins Auge gefaßt.
Sicher erscheint vorerst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung nach §52 KartG., nach der jede Vereinbarung durch das Kartellgericht vorerst zu unterlassen ist.
Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach §25 Z.1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach §27 Z.2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
| Urteilssprüche des Kartellgerichtes sind weiterhin möglich, sofern sie explizit als unverbindliche Absichten oder Vereinbarungen ohne Rechtscharakter erkennbar sind. |
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