Der Weihnachtsmann schlägt zurück

Anzeige gegen das Kartellgericht:

Nachdem der Weihnachtsmann mit der Anzeige wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach §35 KartG. konfrontiert wurde, wurde dem Institut für AM eine Gegenanzeige des Weihnachtsmannes übermittelt.

Darin stellt der Weihnachtsmann, juristisch vertreten durch den im 16.Jhdt verstorbenen Zukunftsforscher Nostradamus sowie den kirchenrechtskundigen Leo I. fest, daß das Kartellgericht selbst nach §10 Abs.1 des KartG. ein Vereinbarungskartell darstellt.

Die getroffenen Absprachen liegen in Form des Kartellgesetzes vor und sind geeignet, durch ein gemeinsames Interesse eine Beschränkung bei Erzeugung, Absatz oder Preisgestaltung zu bewirken.

Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob diese Wirkung tatsächlich eintritt.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Vereinbarungen (=Kartellgesetz) ausdrücklich unverbindlich sind, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft (§10 Abs.2).

In noch höherem Ausmaße als der Weihnachtsmann verfügt daher das Kartellgericht über eine marktbeherrschende Stellung, deren Mißbrauch in 3 Punkten dargelegt wird:

Nach §35 Abs.1 durch unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
nach §35 Abs.2 durch Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher
und nach §35 Abs.4 durch die Bedingung, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Mit dieser Anzeige konfrontiert, wurde von Gesetzes-Experten eine Selbstanzeige des Kartellgerichtes ins Auge gefaßt.

Sicher erscheint vorerst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung nach §52 KartG., nach der jede Vereinbarung durch das Kartellgericht vorerst zu unterlassen ist.

Dazu §52 Abs.1:

Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach §25 Z.1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach §27 Z.2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.

Urteilssprüche des Kartellgerichtes sind weiterhin möglich, sofern sie explizit als unverbindliche Absichten oder Vereinbarungen ohne Rechtscharakter erkennbar sind.

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