Der Weihnachtsmann als Gesetzesbrecher ?

Anzeige wegen Verstoß gegen §35 des Kartellgesetzes:

Nachdem die Unsicherheit über die Existenz des Weihnachtsmannes in Teil 2 restlos ausgeräumt werden konnte, sehe ich mich verpflichtet, die bereits angekündigte Anzeige wegen Verstoßes gegen §35 des Kartellgesetzes einzubringen.

Religiöse oder geschichtliche Einwände werden dabei bereits durch §1 der allgemeinen Bestimmungen des Kartellgesetzes zurückgewiesen:

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach §3 kann das Unternehmen "Weihnachtsmann" als Kartell definiert werden:

§3: Als bestimmte Ware (Leistung) gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfs dienen.

Da der Bedarf im speziellen Fall nicht durch ein bestimmtes Produkt gedeckt werden kann, sondern zuvorderst durch seine Definition als "Weihnachtsgeschenk", fallen im 4. Quartal des Normaljahres ca. 78 % aller Waren in diese Produktgruppe. Nicht berücksichtigt sind dabei Nahrungsmittel mit aufgedruckten Weihnachtsmotiven, die den Prozentsatz auf über 80 % heben würden.

Nach Abschnitt II §10 Abs.1 liegt hier eindeutig ein Wirkungskartell vor!

Zwar ist die Genehmigung von Wirkungskartellen erst dann zu beantragen, wenn der Vorsitzende des Kartellgerichtes dazu aufgefordert hat, jedoch ist der Kartellvertrag (§57/1 KartG.) unabhängig von der Genehmigung wirksam!!!

Jedenfalls liegen Wirkungskartelle vor (§130 KartG.), wenn sich als objektiv unbeabsichtigte Nebenwirkung einer anders motivierten Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen einstellen.

Eine Definition als "Bagatellkartell" nach §16 ist NICHT möglich:

Ein Bagatellkartell liegt vor, wenn:

a) weniger als 5% des gesamten inländischen Marktes bzw.

b) weniger als 25 % eines regional begrenzten Marktes versorgt werden.

Die Durchführung dieses Verhaltenskartells ist (siehe dazu §18 KartG.) nicht prinzipiell verboten.

Es war uns im vorgehenden Abschnitt lediglich wichtig, das Vorliegen eines Kartells zu beweisen, um dadurch die Anwendung des Kartellgesetzes zu untermauern.

Markbeherrschende Unternehmer:

§34 KartG.

Marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (§34 Art.1 Zif.1).

Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern überragende Marktstellung hat (§34 Art.2):

Das Verhaltenskartell "Weihnachtsmann" ist damit eindeutig als marktbeherrschender Unternehmer anzusehen.

Damit ist auch §35 des Kartellgesetzes anwendbar, das einen entsprechenden Antrag voraussetzt, den ich hiermit stelle.

Mißbrauchsaufsicht:

Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen (§35 KartG.).

Doch weiter im Gesetzestext:

Dieser Mißbrauch kann insbesondere im folgenden bestehen:

(Absatz 2) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher.

Die Absatzeinschränkung ist jedem bitter bewußt geworden, der schon mal die Lust hatte, Schoko-Weihnachtsmänner im Frühling zu verzehren.

Ein Schaden auf Seiten des Verbrauchers tritt vermehrt ein, da durch die zeitliche Beschränkung des Absatzes Konsequenzen auf die eigene Terminplanung nicht zu vermeiden sind.

Das Kartellgericht ist hiemit aufgefordert, die zeitliche Einschränkung des Absatzes durch das marktbeherrschende Verhaltenskartell "Weihnachtsmann" in Hinkunft zu untersagen.

Ich behalte mir jedoch vor, Anzeige wegen des Verdachts geheimer Marktabsprachen (Weihnachtsmann-Osterhase), bzw. wegen Dumping einzubringen.

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Der Weihnachtsmann schlägt zurück

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